Gelegentlich wird in Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits außergerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hier hatte der Anwalt Deckungszusage hierfür bei der Rechtsschutzversicherung beantragt, diese bestätigte Kostenschutz und beauftragte ihn, einen bestimmten Sachverständigen zu beauftragen. Dies tat der Anwalt nicht, sondern beauftragte einen anderen Sachverständigen. Die Kosten wollte die Rechtschutzversicherung nicht übernehmen, der von ihr vorgeschlagene Sachverständige hätte wohl weniger gekostet. Der BGH hat entschieden, dass die entsprechenden Regelungen in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen intransparent sind, die Rechtschutzversicherung muss die weiteren Kosten des gewählten Sachverständigen übernehmen.
BGH, IV ZR 279/17