Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis gegen den, der von einem Grundstück ausfahren möchte. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Fahrzeug unberechtigter Weise über den Bürgersteig fährt (vorliegend, um in eine gegenüberliegende Einfahrt einzufahren). Dann überwiegt dessen Verschulden, es gilt kein Anscheinsbeweis. Der unberechtigt den Gehweg nutzende Fahrzeugführer haftet voll.
OLG Düsseldorf, I-1 U 1/17