Kommt es zu einem Unfall, bei dem grundsätzlich ein Fehlverhalten des Geschädigten vorliegt, der Unfallgegner allerdings eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung beging (innerorts mindestens 64 km/h), kommt eine Mithaftung allein wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. Diese kann nur bei größeren Überschreitungen angenommen werden, selbst 75 km/h innerorts sind hierfür nicht zwingend ausreichend.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Unfallfolgen für den Geschädigten aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung erhöht gewesen sind.
OLG Saarbrücken, 4 U 112/17
In der 1. Instanz wurde der Beklagte zu einer Mithaftung von 40 % verurteilt. Hiergegen ging bloß der Geschädigte vor, dessen Berufung erfolglos blieb.