Auch ein minderjähriges Kind kann zur Aufnahme von Arbeit unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes verpflichtet sein, wenn es nicht mehr schulpflichtig ist und sich auch nicht in einer Ausbildung befindet. Das Gericht weist darauf hin, dass Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern Teil der familieninternen Solidarität ist, allerdings auch keine Einbahnstraße. Auch Kinder müssen die notwendigen und zumutbaren Schritte unternehmen, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Ansonsten sind hypothetisch erzielbare Einkünfte anzurechnen.
Es sei insoweit nicht einzusehen, dass ein Kind, das seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, seinen Unterhaltsanspruch verliert, während ein Kind, das erst gar keine Ausbildung beginnt, ohne eine Schule zu besuchen Kindesunterhalt erhalten können sollte.
OLG Karlsruhe, 2 WF 2/19