Der Kläger möchte BMW in Anspruch nehmen und behauptet, BMW hätte ihn durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig geschädigt. Hierfür trägt der Kläger allerdings vollumfänglich die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast.
So ist unter anderem eine derartige Abschalteinrichtung dann nicht unzulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Auch das Nichtvorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands muss der Kläger konkret vortragen. Allein die Behauptung reicht nicht aus. Dies gilt auch, wenn der Kläger als Käufer außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht, während der Hersteller dokumentationspflichtig ist und ihm die tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich sei.
Hierzu muss unter anderem vorgetragen werden, der Motor welcher Baureihe in dem Fahrzeug verbaut wurde und dass tatsächlich auch der verbaute Motor eine unzulässige Abschaltvorrichtung aufweist.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der Klage lagen keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor vor, der Kläger hätte gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein Privatgutachten einholen müssen.
Auch weist das Gericht noch darauf hin, dass die Regelungen der EG-FGV keine drittschützende Wirkung zugunsten des Endkunden entfalten.
OLG München, 8 U 1449/19
So einfach sind die Klagen gegen Hersteller also nicht. Es muss schon konkret dargelegt werden, dass und worin der geltend gemachte Mangel besteht. Auch muss die Schädigungsabsicht des Herstellers vorgetragen werden.
Es kam hier noch hinzu, dass der Kläger in seinen Schriftsätzen verschiedene Bezeichnungen für die jeweiligen Motorenreihe wählte. Auch die Vermutung, dass eine illegale Abschalteinrichtung in einer gesamten Motorenreihe vorliegt, ist nicht tragfähig.
Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.