In der Dircksenstraße in Berlin wurde in einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h angeordnet. Das geht so nicht, die hiergegen gerichtete Klage eines Anwohners hatte Erfolg.
Im Straßenverkehrsrecht gilt der Ausschließlichkeitsvorsatz, ein Schild mit der Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ist nicht vorgesehen. Dies darf auch nicht mit Zustimmung der obersten Landesbehörde eingeführt werden. Dieser Weg ist nur für sog. Zusatzzeichen (unter einem Verkehrsschild) eröffnet.
OVG 1 B 16.17