Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema, diesmal aus Karlsruhe. Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass nicht allein aufgrund des Ausmaßes der Abstandunterschreitung Vorsatz angenommen werden kann, sondern dass es grundsätzlich einer genügenden Auseinandersetzung mit den kognitiven und qualitativen Vorsatzelementen bedarf.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass eine Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes über eine gewisse Zeit vom Fahrer billigend in Kauf genommen wird. Der Fahrer kann bei gehöriger Aufmerksamkeit und mittels der in der Fahrschulausbildung gelehrten Methoden erkennen, dass der Abstand nicht ausreicht. Dies gilt zumindest, wenn der Abstand weniger als ¼ des Tachowertes beträgt, da dann ein Schätzfehler fernliegt und insoweit im Umkehrschluss Fahrlässigkeit gar nicht mehr rechtsfehlerfrei angenommen werden könnte.
Hier betrug der Abstand weniger als 2/10 des Tachowertes, die Abstandsunterschreitung dauerte mindestens 14 Sekunden an. Hierbei kommt es dann auch nicht darauf an, ob der Abstand durch Auffahren oder einen Spurwechsel entstanden ist. Dazu gibt das Gericht dann noch an, dass die Wahrnehmung des zu geringen Abstandes 2 Sekunden dauern dürfte, eine Überprüfung höchstens 5 Sekunden. Die anschließende Wiederherstellung des ausreichenden Abstandes wäre durch Verringerung der eigenen Geschwindigkeit des Betroffenen auch innerhalb von 5 Sekunden möglich.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise hatte also Bestand.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 618/19