Das AG Landstuhl hatte entschieden, dass dem Betroffenen vor der Hauptverhandlung Einsicht entsprechend seines Antrags in Daten und Unterlagen der Messung gewährt wird. Die ZBS Speyer verweigert dies unter nochmaliger Übersendung des vorhergehenden Ablehnungsschreibens.
Das Gericht hält dieses Verhalten der Bußgeldbehörde für rechtswidrig und unter Berücksichtigung von Art. 20 III GG nicht nachvollziehbar. Es weist deshalb darauf hin, dass es das Verfahren – ebenso wie jedes zukünftige Verfahren, bei dem die Bußgeldbehörde weiterhin die Einsichtnahme verweigert – nach § 47 OWiG einstellen wird.
AG Landstuhl, 2 OWi 122/19