Parkverstöße auf einem Privatparkplatz können zukünftig nicht mehr damit bestritten werden, der Halter sei nicht der Fahrer gewesen, er hafte also nicht für das erhöhte Parkentgelt und weitere Kosten des Betreibers.
Hier ging es um insgesamt 214,50 €, die der Parkplatzbetreiber vom KFZ-Halter als erhöhtes Parkentgelt, Kosten der Halteranfrage und Inkassokosten haben wollte. Der Halter gab an, nicht der Fahrer gewesen zu sein.
Dies ist nicht ausreichend, er hätte zumindest neben dem Bestreiten der Fahrereigenschaft auch die Personen benennen müssen, die als Fahrer in Betracht kommen (sekundäre Darlegungslast). Diese Ermittlung ist dem Parkplatzbetreiber nicht zuzumuten.
BGH, XII ZR 13/19
Die weiteren Formalien (Aushang der Parkbedingungen, angemessenes erhöhtes Entgelt bei Verstößen) waren auch erfüllt.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Wenn der Halter den Fahrer nicht benennt, wird er wohl zahlen müssen, da ansonsten kein wirksames Bestreiten seiner Fahrereigenschaft vorliegt.