Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfe zur Kindererziehung sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. Insoweit liegt Gleichartigkeit vor. Die entsprechende Mitteilung einer ausländischen Behörde entfaltet Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt die Mitteilung erst nach der Kindergeldfestsetzung, stellt dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, ab diesem Zeitpunkt kann der Kindergeldbescheid geändert werden (§ 70 II. EStG).
BFH, III R 34/18