Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31% (außerorts, Tempolimit 100 km/h) kann ohne Vorliegen weiterer Feststellungen nicht allein aus der Geschwindigkeitsüberschreitung auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden.
OLG Celle, 322 SsBs 34 / 11
Praxistipp:
Nachdem das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wurde, konnte ich erreichen, dass vom Regelfahrverbot gem. § 4 Abs.II BKatV aufgrund des lange zurückliegenden Vergehens und des nur als gering anzusehenden Verstosses (gut ausgebaute, übersichtliche Bundesstraße) abgesehen wurde.