Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalog-Verordnung eine 2-stufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Regelfahrverbot verwirklicht wurde. Bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss versteht sich dies nach Auffassung des Gerichts von selbst (bezogen auch auf die Gefährlichkeit). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, dass das Gericht sich der ihm eingeräumten Möglichkeit bewusst gewesen ist und geprüft hat, von einem Fahrverbot abzusehen.
Erforderlich ist aber, dass sich dem Urteil (notfalls auch konkludent) entnehmen lässt, dass das Gericht sich dieser Ausnahmemöglichkeit bewusst gewesen ist.
Insoweit tendiert das Gericht allerdings dazu, dass kein Ermessen des Tatrichters gegeben ist, wenn der Grenzwert (0,5 Promille) um ein Vielfaches überschritten wurde oder es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt.
Fehlen aber entsprechende Voreintragungen und ist der Betroffene noch jung, muss das Gericht sich mit einer solchen Ausnahme auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Tat lange zurückliegt. Berücksichtigt wird insoweit auch, ob der Betroffene in der Zwischenzeit verkehrsrechtliche auffällig geworden ist.
OLG Celle, 2 Ss (OWi) 338/19
2-stufige Prüfung bedeutet insoweit, dass das Gericht zunächst einen Verstoß feststellen muss, der regelmäßig nach der Bußgeldkatalog-Verordnung ein Fahrverbot nach sich zieht. Dann muss zumindest zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gericht gewusst hat, dass ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Tatsächlicher Ausführungen hierzu bedarf es nur, wenn Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation gegeben sind..