Wenn nach einem Unfallgeschehen aufgrund dieses Unfalls ein erneuter Unfall mit einem anderen Fahrzeug passiert (hier waren es Teile der Fahrzeuge des ersten Unfalls, die das nachfolgende Fahrzeug beschädigten), haften die Beteiligten des ersten Unfalls als Gesamtschuldner entsprechend der Haftungsquote aus dem nachfolgenden Unfall. Die Haftung ist nicht beschränkt auf die Haftungsquote aus dem ersten Unfall. Dies auszugleichen obliegt den Beteiligten des ersten Unfalls im Innenverhältnis.
OLG Hamm, 9 U 10/19
Das Gericht weist noch darauf hin, dass etwas anderes lediglich gelten könnte, wenn der erste Unfall ausschließlich einem der Beteiligten anzulasten ist und für den anderen Beteiligten unabwendbar war.