Kommt es zu einem Unfall zwischen einem PKW und einem Golfcart, wird bei den Golfcart keine Betriebsgefahr zugerechnet. Insoweit sieht das Gericht ein Golfcart ähnlich wie ein Fahrrad.
Hier wollte offenbar der Nutzer des Golfcarts eine Straße überqueren, die PKW-Fahrerin auf der Straße zeigte eine Reaktionsverzögerung, ws kam zum Unfall. Insgesamt kam das Gericht zu einer hälftigen Schadensteilung. Dem Nutzer des Golfcarts wurde vorgeworfen, nicht die notwendige Sorgfalt nach § 10 StVO (Einfahrt von einem Grundstück auf eine Straße) beachtet zu haben. Der PKW-Fahrerin wurde neben der Betriebsgefahr des PKW (verschuldensunabhängig) ein Mitverschulden in Form einer verzögerten Reaktion vorgeworfen.
LG Bonn, 1 O 483/18