Der Gegner hatte erst in der Berufungsinstanz die Klage auf meinen Mandanten erweitert. Dies ist unzulässig, so dass ich lediglich darauf hinwies und ansonsten das tat, was man als Anwalt in solchen Situationen tun sollte — Nichts.
In der mündlichen Verhandlung wollte der Senat zunächst an das zuständige LG verweisen. Mein Hinweis darauf, dass ich mich zur Sache nicht eingelassen hatte, insoweit also die Klageerweiterung weiterhin unzulässig sei, da eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht vorliegen würde und ich auch der Erweiterung nicht zugestimmt habe, fruchtete: Der Senat unterbrach und kehrte nach kurzer Beratung mit geänderter – nämlich meiner – Rechtsansicht zurück.
Nun trägt der Gegner die Kosten. Bei einem Gegenstandswert von 350.000,00 € tut das weh. Und die Moral von der Geschicht: Unzulässige Klageerweiterungen lohnen sich nicht.
Ach ja, mittlerweile ist – wenn denn überhaupt ein Anspruch gegen meinen Mandanten jemals bestand – Verjährung eingetreten.