Bei Überschuldung muss innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Pflicht wird zur Bewältigung der Corona-Krise rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Allerdings wird diese Pflicht danach wieder in Kraft treten.
Wie kann man dagegen vorgehen? Viele Mittelständler haben ihren eigenen Firmen Darlehen gewährt, insoweit kommt ein Forderungsverzicht (auch gegen Besserungsschein) in Betracht. Problematisch an diesem Instrument ist aber, dass hierdurch eine Erhöhung des zu versteuernden Ergebnisses eintritt.
Alternativ kommt ein qualifizierter Rangrücktritt in Betracht, hierbei sind aber einige Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, damit die gewünschte Wirkung (Nichtberücksichtigung im Rahmen der Überschuldungsbetrachtung) eintritt. Ein solcher qualifizierter Rangrücktritt ist nicht ergebniswirksam, erhöht also nicht die Steuerlast.
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass qualifizierte Nachrangdarlehen durch die Firmen aufgenommen werden können. Insoweit kann auch neue Liquidität von neuen Gläubigern eingeholt werden. Dies funktioniert auch mit Verbrauchern. Allerdings muss der Vertragspartner deutlich erkennen, dass es sich um ein Nachrangdarlehen handelt, das im Falle der Insolvenz wirklich erst ganz zum Schluss bedient wird, also in diesem Fall ein Totalausfall droht. Auch liegt eine Durchsetzungssperre vor der Insolvenz des Unternehmens vor. Dies muss deutlich genug dargestellt werden (BGH, IX ZR 77/19).