Ist ein Fahrzeug in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen worden, steht somit also auf dieser Fahndungsliste, stellt dies einen Rechtsmangel dar, für den der Verkäufer grundsätzlich haftet. Liegen bei Gefahrübergang hingegen nur Tatsachen vor, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einer solchen Eintragung führen, kann kein Rechtsmangel angenommen werden.
BGH, VIII ZR 267/17