Wenn jemand sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt hat, der für elektrisch betriebene Fahrzeuge gesondert ausgewiesen ist, kann er sofort abgeschleppt werden. Er muss dann auch die Kosten tragen.
Hier fand das Abschleppen bereits 14 Minuten nach der Feststellung des Parkverstoßes statt. Eine Telefonnummer des Fahrzeugführers war nicht ausgelegt. Das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge erfordert grundsätzlich eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, die aber bereits dann gegeben ist, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind (BVerwG NJW 2002, 2122). Und so wurde hier entschieden. Es musste kein konkreter Fall einer Behinderung vorliegen, insbesondere musste kein Nutzer eines Elektromobils versucht haben, den Parkplatz zu nutzen.
Der Fahrer des benzinbetriebenen Autos musste die Abschleppkosten zahlen.
VG Gelsenkirchen, 17 K 4015/18
Und dann weist das Gericht noch darauf hin, dass ausgewiesene Parkplätze für Elektrofahrzeuge nicht weniger schutzwürdig seien als Parkplätze für behinderte Fahrzeugführer. Es ist der Wille des Gesetzgebers, der Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen einen hohen Stellenwert beizumessen.