Wer Leistungen seiner Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will, darf keine Obliegenheitsverletzung begehen. Im hier entschiedenen Fall bezweifelte die Versicherung die Schilderung des Unfallhergangs und verlangte vom Versicherungsnehmer die Zustimmung zum Auslesen der im Fahrzeug vorhandenen Daten, insbesondere des sogenannten Event-Data-Recorders. Dies verweigerte der Versicherungsnehmer.
Er muss aber die Daten auslesen lassen, wenn er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen will und diese den Unfallhergang bezweifelt. Die Versicherung hat insoweit ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass dies dem Versicherungsnehmer unzumutbar wäre.
LG Köln, 26 O 236/19
Es wurde dann noch ausgeschlossen, dass die Versicherung die Daten auslesen wolle, um für die Regulierung irrelevante Informationen zu erhalten. Da das Fahrzeug mittlerweile nach Polen verkauft war, konnte der Kläger auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen, er ging leer aus.