Grundsätzllich galt bisher bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem 8 – Punkte – Prinzip, dass es auf den Tattag ankommt. Diese Entscheidung wurde jetzt durchbrochen.
Das Verwertungsverbot nach § 29 VII S.1 StVG überlagert das Punkteprinzip und auch das sogenannte Tattagprinzip. Wenn eine Eintragung (ein Jahr nach Tilgungsreife) zu löschen ist, darf dieseEintragung nicht mehr verwertet werden. Auch nicht im Rahmen des Fahreignungs – Bewertungs – Systems nach § 4 StVG.
Wenn aber vorhergehende Taten zu löschen sind (nach Ablauf der Tilgungsfrist und der Überliegefrist), dürfen diese nicht mehr verwertet werden. Es liegt ein absolutes Verwertungsverbot vor. Dieses Verwertungsverbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach dem Tattagprinzip errechneten Standes nach § 4 V zu Grunde zulegenden Punktestandes.
Wenn derartige Maßnahmen in Flensburg zu löschen sind, bevor die Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen wird, dürfen sie nicht mehr verwertet werden. Sobald eine Eintragung zu löschen ist, liegt ein absolutes Verwertungsverbot zu Grunde und begrenzt das für die Abrechnung und Berechnung des Punktestandes nach § 4 StVG maßgeblichen Tattagprinzips.
BVerwG, 3 C 14/19