Ich habe vor über 9 Jahren bereits über den sogenannten räuberischen Aktionär berichtet. Hierbei es sich um jemanden, der Minimalbeteiligungen kauft, um an der Hauptversammlung teilzunehmen. Anschließend macht er von aktienrechtlichen Anfechtungsrechten Gebrauch und lässt sich quasi die Klagebefugnis von der AG abkaufen. Hierbei muss die AG insbesondere auch die Anwaltskosten des räuberischen Aktionärs zahlen.
Ein solches Vorgehen scheint lukrativ zu sein, kann aber auch anders ausgehen. Kommt es aufgrund der verursachten Verzögerung zu einem Schaden bei dem Unternehmen, kann das teuer werden.
Im hier entschiedenen Fall die der räuberische Aktionär 0,03 % der Anteile. Es stimmte als einziger Aktionär gegen den Verkauf von 2 Tochtergesellschaften. Damit das Geschäft nicht platzte, ging die Gesellschaft zum Schein auf seine Zahlungsforderungen in Millionenhöhe an einen Freund ein, die dieser auf angebliche Ansprüche aus Besserungsscheinen stützte. Nach dem Verkauf wurde die Erklärung in der notariellen Beurkundung wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.
Die Kosten des Verfahrens hat nun Aktionär zu tragen.
Die aktienrechtliche Anfechtungsklage ist missbräuchlich, wenn versucht wird, in eigennütziger Weise eine Leistung zu verlangen, auf die kein Anspruch besteht und billigerweise auch nicht erhoben werden kann.
Schlechterdings unvereinbar mit der gesellschaftlichen Treuepflicht ist es, wenn der Aktionär die eigene Minimalbeteiligung instrumentalisiert, um lediglich behauptete, außergesellschaftliche Ansprüche gegen einzelne Aktionäre zulasten der Gesellschaft und auch der anderen Aktionäre durchzusetzen und hierbei eine Geschäftschance in 2-stelliger Millionenhöhe gefährdet.
Insbesondere wurde bei Billigung eines solchen Vorgehens auch die mit der Anfechtungsbefugnis gegen Beschlüsse der Hauptversammlung auf erschienene Aktionäre aus § 245 AktG und quasi durch die Hintertür zu einer Klageberechtigung Aktionär (des Dritten) führen.
OLG Hamburg, 11 U 375/18