Da die Herstellerfirma des Überwachungsgerätes bis heute in sämtlichen Verfahren die Einsichtnahme in die Messdaten verweigert, kann auch ein Sachverständiger die Messung mit dem verwendeten Gerät ESO 3.0 nicht auf Plausibilität überprüfen.
Dies verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts, außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, mithin Art. 103 GG. Ein Betroffener hat ohne die zugrundeliegenden Messdaten keine Möglichkeit, ein vorhandenes Beweismittel inhaltlich nachzuvollziehen, sofern die Herstellerfirma ihre Verweigerungshaltung aufrecht erhält. Zudem wird ihm gewissermaßen als Zirkelschluss der BGH-Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren die Beweismöglichkeit versagt (vgl. AG Landstuhl, 4286 Js 12300/10, unter Verweis auf: AG Kaiserslautern, Urt. v. 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11).
Anmerkung:
Mal sehen, wie lange die Firma ESO die Herausgabe der Daten noch verweigert…
Ergänzung / Aktualisierung
Nach dem OLG Zweibrücken (1 SsBs 12 / 12) hat nun auch das OLG Hamm keine Bedenken gegen die Verwertung des Messergebnisses, obwohl die genaue Funktionsweise des Messgerätes nicht bekannt ist (III-1 RBs 2 / 13).
Begründet wurde dies mit der Auffassung, dass keine Ermittlungen zur Funktionsweise des Gerätes anzustellen sind, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Diese Zweifel hat aber der Betroffene darzulegen.
Anmerkung:
Die Begründung kann nicht wirklich überzeugen.
Zum einen hat sich m.E. der Tatrichter von der Ordnungsgemäßheit einer Messung eine eigene Überzeugung zu bilden. Ob diese Überzeugungsbildung unter Hinweis auf ein standardisiertes Messverfahren und die Zulassung des Messgerätes ausreichend ist, lässt sich bezweifeln.
Zum anderen kann der Betroffene in diesen Fällen Zweifel auch nur damit begründen, dass er ausführt, er sei nicht so schnell gefahren. Ob dies nach der Gerichtsargumentation ausreicht, muss bezweifelt werden. Weitere Zweifel an der Messung ließen sich aber nur begründen, wenn die genaue Funktionsweise bekannt sei. Dann könnte der Betroffene ggf. Umstände anführen, die zu einer Fehlfunktion geführt haben könnten. Dies ist ihm aber mangels Kenntnis der Funktionsweise des Geräts kaum möglich.
Da es in der Vergangenheit häufig freisprechende Urteile gab, die bei Messgeräten trotz Zulassung und Eichung damit begründet wurden, dass eine Fehlfunktion nicht auszuschließen sei, wäre es wünschenswert, wenn sich entweder die Herstellerfirma freiwillig zur Herausgabe der Informationen verpflichten oder aber ein Gericht dies so entscheiden würde. Denn dann könnte dieses Messverfahren einer grundlegenden Überprüfung unterzogen werden und würde nicht immer wieder in der Kritik stehen, mangels Überprüfbarkeit den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht zu genügen.