Ein in einem früheren Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegtes (MPU –) Gutachten kann nach § 2 IX S.4 StVG zehn Jahre ab Rücknahme des früheren Antrags verwertet werden. Dies gilt auch, wenn die für das damalige Gutachten zu Grunde gelegte Tat im Fahreignungsregister mittlerweile getilgt ist.
VGH München, 11 ZB 20.84