In einem Revisionsverfahren legt der BGH knapp fest, dass das anlasslose plötzliche Abbremsen des Beschuldigten verbunden mit dem bedingten Vorsatz, dass das Polizeifahrzeug auffährt, zumindest eine Widerstandsleistung im Sinne von § 113 StGB darstellt. Hier musste nicht entschieden werden, ob hierin auch ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 StGB zu erkennen ist. Der Senat meint allerdings, dass diese Frage zu bejahen sei.
BGH. 4 StR 607/19