Nachdem das saarländische Verfassungsgericht Messungen für nicht mehr verwertbar erklärte, bei denen keine Rohmessdaten gespeichert werden, ging es zunächst in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz es darum, ob dennoch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO erfolgen kann, wenn der verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln ist. Das OVG Saarland widersprach dieser Auffassung.
Nunmehr kam es zu einem Hauptsacheverfahren und das OVG Saarland bestätigte diese Rechtsansicht. Es vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtes nicht nur in Straf – und Bußgeldverfahren zu beachten ist, sondern auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
Der entscheidende Senat hält es nach wie vor für unabdingbar, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell eine bundesgerichtliche Klärung herbeizuführen.
Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der mögliche Fahrer bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit begangen hatte. Denn es steht hier gerade nicht fest, dass er der verantwortliche Fahrer gewesen ist.
OVG Saarland, 1 B 272/20