Der Kläger ließ in einer Fachwerkstatt einen Wechsel der Räder bei seinem Kraftfahrzeug vornehmen. Er meint nun, die Werkstatt hätte nicht fachgerecht gearbeitet und die Radmuttern nicht ordnungsgemäß angezogen. 100 km nach dem Wechsel kam es zu einem Unfall, das hintere linke Rad löste sich ab. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass dies typisch für Fahrzeuge sei, bei denen die Hinterachse angetrieben wird, da sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringes Lösemoment wirksam ist.
Offenbar ist der Kläger von der Werkstatt mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Radmuttern nach 50 km nachgezogen werden müssen. Einen entsprechenden Aufkleber wollte der Kläger nicht angebracht bekommen.
Der Kläger ließ die Radmuttern aber nicht nachziehen, was zu einer Mithaftung von 30 % führt. Der entsprechende Hinweis war auch auf der Rechnung enthalten, die der Kläger für den Radwechsel erhalten hatte.
Nicht angerechnet wurde, dass der Kläger möglicherweise das geänderte Fahrverhalten aufgrund des sich lösenden Rades hätte bemerken und entsprechend reagieren können. Aufgrund der ohnehin hohen Geräuschkulisse in diesem Fahrzeug war dies nicht möglich.
LG München II, 10 O 3894/17