Wie bereits berichtet hält das BVerwG den Einsatz dieser Technik für grundsätzlich zulässig. Da die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend sind, bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen nach Art. 72 GG zur Regelung der Abschnittskontrolle in § 32 VI NdsPOG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos, es besteht keine grundsätzliche Bedeutung dieser Sache, die die Revisionszulassung rechtfertigen würde.