Erleidet ein Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Motorrad, dessen Fahrer dabei tödlich verunglückt, psychische Schäden in Form einer pathologischen Verarbeitung des Geschehens, ohne dass es dass es zu weiteren körperlichen Folgereaktionen kommt, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Das Schmerzensgeld bemisst sich nach den erlittenen Beeinträchtigungen, für die der Grad der Schädigungsfolgen herangezogen werden kann. Die Plausibilität der Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand der Dauer der Beeinträchtigung überprüft.
Allerdings kann es zu einer Herabsetzung kommen, da allein die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr das Risiko in sich birgt, Zeuge eines Fremdunfalls zu werden und damit psychisch traumatisiert zu sein.
OLG Frankfurt, 22 U 128/19