Zumindest wenn deren Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind, steht Urenkeln bei einer Schenkung nur der Freibetrag von 100.000 € nach § 16 I Nr.4 ErbStG zu. Es erscheint aber auch fraglich, ob im Falle des Vorversterbens ein höherer Freibetrag gelten könnte.
BFH, II B 39/20
Es handelt sich hier um eine summarische Prüfung im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.