Wenn der Straßenbaulastträger eine Straße aufschneiden und anschließend den Schnitt mit Schotter verfüllen lässt, hat er darauf zu achten, dass kein zu großer Höhenunterschied zwischen der Schotterfläche und dem restlichen Fahrbahnniveau entsteht. Im entschiedenen Fall ging es um einen Höhenunterschied von 11-12 cm, aufgrund dessen ein Motorradfahrer stürzte.
Der Straßenbaulastträger ist zum Schadensersatz verurteilt worden. Nach der Verkehrssicherungspflicht muss der Pflichtige öffentliche Verkehrsflächen so gestalten, dass diese möglichst gefahrlos zu befahren sind. Natürlich ist es unmöglich, ein völlig gefahrloses Befahren zu ermöglichen. Aber zumutbare Mittel müssen eingesetzt werden. Dies war hier nicht der Fall.
Hinzu kam noch, dass auf diesen Niveauunterschied nicht durch Zeichen hingewiesen wurde.
Der Motorradfahrer hatte noch vortragen lassen, dass der Höhenunterschied aufgrund des Schattenspiels der Bäume für ihn nicht zu erkennen war. Warnschilder waren nicht aufgestellt.
Es ging um einen Unfall auf einer Verbindungsstraße zwischen zwei Gemeinden, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die Straße war nur 3m breit, am Rand neben der Aufbruchstelle befand sich ein Haufen mit Bodenaushub.
LG Neubrandenburg, 3 O 152/20