Führt der Steuerpflichtige einen Prozess wegen Kindesumgang und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland, können diese Kosten nicht nach § 33 II S.4 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Unter diese Vorschrift fallen nur Prozesskosten, die bei einem Verfahren anfallen, das tatsächlich die materielle Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen betrifft.
BFH, VI R 15/18