Grundsätzlich kann die Dauer der Rotlichtphase auch geschätzt werden, insbesondere von entsprechend geübten Polizeibeamten. Allerdings sind freie Schätzungen ohne Anknüpfungstatsachen gerade für derartig kurze Zeiten im Sekundenbereich ungeeignet. Es müssen zumindest Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen sich ergeben kann, wie lange die Rotphase schon dauerte. Dies sind beispielsweise Entfernung des Fahrzeugs zur Ampel zum Zeitpunkt des Lichtwechsels und die gefahrene Geschwindigkeit. Auch muss im Urteil mitgeteilt werden, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung der Polizei gehandelt hat.
BayOBLG, 201 ObOWi 927/20