Die Antragstellerin wollte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 IV StVO) haben, um beim Autofahren ihre Niqab zu tragen. Der Antrag wurde abgelehnt.
Das Verhüllungsverbot im Auto ist mit Artikel 4 GG vereinbar. Insbesondere stellt das Auto einen derartig umschlossenen Raum dar, dass ein vergleichbarer Schutz während der Fahrt gegeben ist. Die Vollverschleierung gefährdet die Sicherheit des Straßenverkehrs, die Rundumsicht ist eingeschränkt und eine mimische Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern unmöglich. Auch wird durch die Vollverschleierung die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nahezu unmöglich gemacht.
Und dann noch der Hinweis, dass für eine solche Ausnahmegenehmigung die Landesbehörde zuständig ist, nicht das Bundesverkehrsministerium. Dies gilt auch, wenn die Ausnahme deutschlandweit gelten soll.
VG Düsseldorf, 6 L 2150/20