Ein Parkhaus gilt als öffentlicher Verkehrsraum, es gilt die StVO. Allerdings nicht die Vorfahrtsregelung des §8 StVO, wenn die Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter haben. Allerdings gilt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 II StVO.
Werden im Parkhaus Verkehrsschilder angebracht, geht von ihnen zwar keine bindende Wirkung aus, allerdings wird ihr Wirkungsgehalt im Rahmen der Haftungsabwägung bei einem Unfall zu berücksichtigen sein.
Hier bog ein Fahrzeug von einer Spur in eine andere Spur ein, es hing ein „Vorfahr gewähren“ – Schild. Dies missachtete er. Dem Unfallgegner ist nur die einfache Betriebsgefahr (kein Pflichtenverstoß) anzurechnen, unabwendbar war der Unfall für ihn nicht.
Die Haftungsquote beträgt 75%-25%.
LG Saarbrücken, 13 S 122/20