Eine Klägerin, die ihr mit einer Abgas-Manipulationssoftware ausgestattetes Kraftfahrzeug als Lottogewinn erhalten hat, erleidet keinen vermögensrechtlichen Schaden, der sie dazu berechtigen würde, wie auf Basis eines kaufrechtlichen Erwerbsvorgangs Rückabwicklung vom beklagten Hersteller zu verlangen. Bei den entsprechenden Schadensersatzansprüchen wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kommt es nämlich darauf an, dass ein Vermögensschaden eintritt. Dieser ist nach der Differenzhypothese zu berechnen (Vergleich mit der Situation ohne Loskauf und somit ohne den Gewinn), die hier zu dem Ergebnis führt, dass bei der Klägerin kein Schaden eingetreten ist. Denn schließlich hatte sie das Auto gewonnen und nicht gekauft. Es liegt also keine Vermögenseinbuße vor, der Preis des Loses dürfte äußerst gering gewesen sein.
OLG Düsseldorf, 1 U 196/19
Nicht entschieden wurde über etwaige Ansprüche der Lotteriegesellschaft, dies war nicht streitgegenständlich. Insoweit bleibt nicht auszuschließen, dass man möglicherweise nach Abtretung dieser Ansprüche dann doch gegen den Hersteller vorgehen könnte