Wenn ein Verfahren wegen einer Corona – Erkrankung des Richters ruht und schließlich in die Verjährung läuft, hat die Staatskasse trotzdem die notwendigen Auslagen des Angeklagten (Anwaltskosten) zu tragen. Um davon abzusehen, müssten noch weitere Voraussetzungen dazukommen, insbesondere auch eine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens durch den Betroffenen.
LG Frankenthal, 7 Qs 44/21