Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf darauf vertrauen, dass ihm der entstandene Schaden auch in Form von Nutzungsausfall erstattet wird. Verzögert sich die Reparatur aus Umständen, die dem Geschädigten nicht zuzurechnen sind, geht dies zulasten des Schädigers.
Treten bei der beauftragten Werkstatt Lieferschwierigkeiten bei den Ersatzteilen auf, trifft den Geschädigten keine Schadensminderungspflicht dahingehend, bei anderen Werkstätten oder beim Hersteller nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile zu forschen. Er darf sich insoweit darauf verlassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt alles tun wird, um zeitnah die Teile zu beschaffen.
Zur Verkürzung der Ausfallzeit muss sich der Geschädigte nicht mit einer Teilreparatur zufrieden geben.
Dem Anspruch auf Nutzungsausfall steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten während der Ausfallzeit von einem Familienmitglied ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Insoweit handelt es sich nämlich um eine freiwillige Leistung eines Dritten, die den Schädiger nicht entlastet. Für einen anderen Sachverhalt ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.
OLG Düsseldorf, 1 U 77/20