Wenn in einem Gutachten Kosten für eine Probefahrt und eine Reinigung nach einer Lackierung ausgewiesen sind, muss der Schädiger diese Kosten tragen, wenn die Werkstatt entsprechend abrechnet. Ein entsprechendes Risiko einer überhöhten Abrechnung geht zu seinen Lasten.
Hier ging es um 104,72 €, das Gericht sieht aber auch die Erforderlichkeit dieser Positionen.
AG Buxtehude, 31 C 529/20