Es bleibt dabei, dass es keine Sondergenehmigung für das Tragen einer Niqab gibt. Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf blieb erfolglos. Nach der StVO darf der Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Zwar kann in Ausnahmefällen die Straßenverkehrsbehörde eine solche Verdeckung des Gesichts genehmigen, hierbei hat aber eine Abwägung stattzufinden. Die insoweit von der Antragstellerin vorgetragene Religionsfreiheit ist mit der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwägen, hierbei handelt es sich um einen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang. Das in der StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und Verdeckungsverbot soll sicherstellen, dass der Kraftfahrzeugführer bei automatisierten Verkehrskontrollen erkennbar und feststellbar ist. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht. Durch das Verbot der Gesichtsverhüllung wird nur mittelbar in dieses Recht eingegriffen und der Eingriff ist auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt. Da die Antragstellerin im städtischen Raum wohnt, ist ihr auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar.
OVG Münster, 8 B 1967/20
Diese Entscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG.