Nunmehr wurde über die Klage gegen Audi wegen Verwendung der Schummelsoftware entschieden. Der Anspruch wurde wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung erhoben. Das Ergebnis entspricht der vorläufigen Einschätzung aus dem Februar dieses Jahres.
Eine Klage gegen Audi wegen der Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung kann nicht ohne weiteres auf § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) gestützt werden. Eine Haftung von Audi würde voraussetzen, dass der Audi-Vorstand Kenntnis von dieser Software hatte. Eine Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger Konzern-Gesellschaften findet insoweit nicht statt. Unzureichend ist, wenn sich die kognitiven Elemente bei Audi „mosaikartig“ zusammensetzen lassen, um hieraus den Anspruch zu konstruieren.
In diesem Verfahren traf Audi auch keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnisse, die bei Audi vorgelegen haben. Zunächst hätte der Kläger zumindest hinreichende Anhaltspunkte vortragen müssen, die den Schluss zulassen, dass der Audi-Vorstand Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte.
Die Berufungsentscheidung wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das Gericht wies abschließend noch darauf hin, dass für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung von Audi kommt, der Abzug einer Nutzungsentschädigung in Betracht kommt. Als der Käufer das Auto erwarb, wollte er wesentlich in den Genuss der Nutzung kommen, entsprechende Vorteile sind anzurechnen.
BGH, VI ZR 505/19