Bei einem erstmaligen schweren Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Die Teilnahme ist innerhalb einer gesetzten Frist nachzuweisen. Geschieht dies nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen, § 2a III StVG.
Für die Versäumung der Frist kommt es nicht auf ein Verschulden des Fahrerlaubnisinhabers an. Allerdings kann die Entziehung unverhältnismäßig sein, wenn der Fahranfänger rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragte und hierbei auch die Hinderungsgründe erkennbar dargelegt hat. Auch muss der Wille, an einem solchen Seminar teilzunehmen, erkennbar geäußert werden.
Dieser Reis wieder in Schleswig-Holstein, dort ist eine nachträgliche Verlängerung der Frist nach § 89 VII S.w2 LVwG möglich. Hier muss dann allerdings auch dargelegt werden, weshalb nicht vor Ablauf der Frist bereits die Gründe der Verhinderung der Teilnahme am Seminar dargelegt werden konnten.
Allein weil die Fahrschulen wegen des Lockdowns geschlossen hatten, kann nicht nachträglich die Verlängerung beantragt werden, auch wenn dieser Umstand allen Beteiligten bekannt war.
OVG Schleswig, 5 MB 39/20