Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin können nicht nach § 33a I EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Lebensgefährtin nicht wegen dieser Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
BFH, VI R 2/19