Dem BGH reicht allein das bei Mercedes C 220 CDI BlueEfficiency aus dem Jahr 2012 eingebaute Thermofenster nicht aus, um einen Schadensersatanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidrig Schädigung zu bejahen.
Der Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn weitere Umständen hinzutreten, die das Verhalten beiligter Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Wenn Sittenwidrigkeit angenommen werden soll, müssten diese Personen bei der Entwicklung dieses Steuerungselementes bewusst gehandelt haben, also eine unzulässige Abschalteinrichtung verwenden wollen. Ebenso müssen Sie den entsprechenden Gesetzeverstoß billigend in Kauf genommen haben.
Die Angelegenheit wurde an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurück verwiesen.
BGH, VI ZR 128/20