Bei einem Fahrzeugbrand besteht jedenfalls dann ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung, wenn das Fahrzeug ca. 1-2 Stunden nach der letzten Nutzung brennt. Es muss dann auch nicht nachgewiesen werden, wo genau der Brand verursacht wurde. Ausreichend ist der Nachweis der Verursachung im Fahrzeug.
Hiergegen kann sich die Versicherung nur mit dem Beweis wehren, dass der Brand von außen gelegt wurde.
OLG Celle, 14 U 189/20