Für eine Unfallmanipulation muss ein Vollbeweis erbracht werden, damit der Versicherer nach § 81 I VVG leistungsfrei wird. Dies kann auch durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen einer solchen Manipulation erbracht werden, die jede für sich betrachtet zwar eine andere Erklärung zulassen, in der Gesamtheit aber vernünftigerweise nur der Schluss zulässig ist, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeugs bewusst und gewollt herbeigeführt hat.
Eine fiktive Abrechnung kann ein Indiz für eine Unfallmanipulation sein. Die Indizwirkung ist aber sehr untergeordnet und wird entkräftet, wenn das Fahrzeug finanziert war, Vorschäden nicht ersichtlich sind und der Versicherungsnehmer eine Zahlung an die finanzierende Bank beantragt.
Als weiteres Indiz kommt ein Unfall zur Nachtzeit in Betracht, da dann keine neutralen Zeugen zu erwarten sind. Ebenso Indiziell wirkt sich eine Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungsverteilung (beispielsweise Unfall mit einem parkenden Auto) aus.
Gegen eine Manipulation spricht, wenn sich die unfallbeteiligten Personen nicht kennen und die Polizei nach dem Unfall hinzuziehen. Hier hatte noch ein Sachverständiger bestätigt, dass der vorliegende Unfallhergang im Vorhinein nicht zu planen war.
Eine Vielzahl von Vorschäden könnte ebenfalls ein Indiz für eine Marktmanipulation darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Vorschäden verschwiegen worden sind. Im hier entscheidenden Fall konnte dieses Indiz nicht herangezogen werden, das Verschweigen von Vorschäden lag länger zurück und betraf nicht diesen Unfall.
Ein womöglich hinsichtlich einzelner Details unzutreffender Vortrag über das Unfallgeschehen rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines manipulierten Unfalls. Es darf bei der Bewertung auch nicht übersehen werden, dass unfallbeteiligte Fahrer eine (auch schockbedingt) fehlerhafte Wahrnehmung des kurzen Geschehens haben könnten.
OLG Hamm, 20 U 256/20