Begründet ein Polizeibeamter bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutprobe mit den Worten „Bei OWis sind wir die anordnende Behörde“, so führt diese grobe Verkennung der Zuständigkeit zu einem schwerwiegenden Fehler, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.
AG Kempten, 25 OWi 144 Js 4384/12
Gegen 20.00 Uhr soll der Betroffene alkoholisiert Auto gefahren sein. Mittels einer nicht gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessung wurde eine Atemalkoholkonzentration von 0,37 mg/l festgestellt, mithin 0,74 Promille. Der Betroffene wurde zur Dienststelle mitgenommen und rief von dort seinen Anwalt an. Dieser widersprach der Blutentnahme.
Das AG Kempten hat in bemerkenswerter Weise deutlich gemacht, dass die Anordnung der Blutentnahme durch einen Polizisten (ohne Versuch, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen) auf einer so groben Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften beruhe, dass sie ebenso schwer wiege wie die willkürliche Umgehung / Ingnorierung des Richtervorbehalts für diese Anordnung aus § 81a Abs.II StPO.
Allerdings wird die Frage eines Beweisverwertungsverbots einer ohne richterliche Entscheidung entnommenen Blutprobe nicht einheitlich entschieden. Die Gerichte nehmen teilweise recht großzügig eine Eilzuständigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft an, wenn durch die Verzögerung der Einholung einer richterlichen Entscheidung der Untersuchungszweck gefährdet sei oder aber z.B. am Wochenende kein Eilrichter erreichbar ist. Diese Tendenz halte ich für kritikwürdig, da in Zeiten moderner Kommunikationsmittel (Handy, E-Mail) jederzeit ein Eilrichter erreichbar sein müsste. Auch wenn eine Blutentnahme nur einen geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, so sollte doch der gesetzliche Richtervorbehalt für diese Entscheidung stets beachtet werden.