Nach § 4 Nr. 16 UStG können Leistungen von Pflegeeinrichtungen umsatzsteuerfrei sein, es sind aber gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Werden die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen, sondern von der zu pflegenden Person aus eigenen Mitteln selbst getragen, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden. Ohne Umsatzsteuer werden diese Zahlungen nur geleistet, wenn in mindestens 25 % der Fälle gesetzliche Träger der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe oder der Einrichtungen für die Kriegsopferversorgung vergütet werden (Buchstabe m der Vorschrift).
BFH, XI B 27/20