Unabhängig davon, ob man die Nichtgewährung der Einsicht in sämtliche Fotos einer Messreihe als einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs oder die Grundsätze eines fairen Verfahrens oder aber als unzulässige Beschränkung der Verteidigung ansieht, muss eine entsprechende Rüge in Form einer Verfahrensrüge erhoben werden. Diese muss vollständig begründet sein, Hierzu gehört auch eine hinreichend konkrete Bezeichnung der Informationen, die man erhalten will, sowie ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit. Sofern darauf hingewiesen wird, dass sich bereits aus dem bisherigen Akteninhalt Zweifel ergeben, muss dargelegt werden, weshalb nicht allein schon mit diesen Informationen eine Verteidigung möglich gewesen wäre. Auch muss der Informationsbedarf vorgetragen werden, aufgrund dessen man die begehrten Informationen haben möchte und insoweit auch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer überwogen werden.
OLG Schleswig, I OLG 244/21