Ein solches Rennen ist der Wettbewerb von wenigstens zwei Fahrern, bei dem es zumindest auch darum geht, über eine nicht unerhebliche Strecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere Teilnehmer zu erzielen. Hierbei ist es egal, ob es um die Höchstgeschwindigkeit, Durchschnittsgeschwindigkeit oder bessere Beschleunigung geht.
Wird hierbei ein Mensch oder eine fremde Sache von erheblichem Wert gefährdet, greift die Qualifikation des Absatz II (erhöhter Strafrahmen). Diese ist allerdings ein eigenhändiges Delikt, nicht jeder Rennteilnehmer wird hiervon erfasst. Allerdings kann Nebentäterschaft vorliegen, wenn derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Teilnehmern in einer kritischen Rennsituation verursacht wird und bei der Gefährdung ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
BGH, 4 StR 511/20
Die Angeklagten trafen sich zufällig auf einer Landstraße und entschlossen sich spontan zur Durchführung eines Rennens. Auf einer Strecke von drei Kilometern kam es u.a. zu wechselseitigen erfolgreichen und versuchten Überholmanövern. Sie wollten Fahrverhalten und Beschleunigung ihrer Fahrzeuge austesten und miteinander vergleichen. Außerdem wollten sie beide möglichst hohe Geschwindigkeiten erreichen.