Nach der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kann bei einem Vertrag über den Kauf einer gebrauchten Sache zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter zwei Jahre nicht erfolgen. So hatte es auch der EuGH entschieden.
In Deutschland besteht aber diese Möglichkeit noch immer im Gesetz, § 476 II BGB. Eine richtlinienkonforme Anwendung dahingehend, dass diese gesetzliche Regelung entfällt oder höchstens eine Verkürzung über die Haftungsdauer (wann ein Mangel auftritt), nicht aber über die Verjährungsdauer bis zur Geltendmachung der Mängelrechte erlaubt ist, kommt jedoch aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Lage nicht in Betracht. Bis zu einer gesetzlichen Regelung kann also weiterhin die Verjährung auf 1 Jahr verkürzt werden.
BGH,VIII ZR 78/20